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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Allgemeines
Die (allgemeinen) Hotelvertragsbedingungen stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die Beherberger üblicherweise mit ihren Gästen Beherbergungsverträge abschließen. Die Hotelvertragsbedingungen schließen Sondervereinbarungen nicht aus.
§ 2 Vertragspartner
(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.
§ 3 Vertragsabschluß, Anzahlung
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.
(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen.
(4) Für die wirksame Vornahme der Reservierung muss der Gast auf Verlangen gleichzeitig mit der Reservierung seine Kreditkartennummer und deren Ablaufdatum bekannt geben.
(5) Bei Gruppen- oder Firmenbuchungen kann eine Bestätigung einer vorgenommenen Reservierung erst nach Erhalt einer Anzahlung in Höhe von 25 % des vereinbarten Gesamtrechnungsbetrages erfolgen.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 11 Uhr freizumachen.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
(1) Bis spätestens 14 Tage bzw. 60 Tage für Gruppen (mehr als 10 Zimmer) vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Erfolgt die Stornierung durch den Gast so hat er eine Stornogebühr im Ausmaß von 30 % des Zimmerpreises zu bezahlen.
Die Stornoerklärung muss bis spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein (Posteingang, Fax, Mail).
(2) Bis spätestens 7 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Erfolgt die Stornierung durch den Gast und kann für die Beherbergungsleistung in weiterer Folge kein Abnehmer gefunden werden, hat der Gast eine Stornogebühr im Ausmaß von 50 % des Zimmerpreises zu bezahlen.
Die Stornoerklärung muss bis spätestens 7 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein (Posteingang, Fax, Mail).
Trifft die Stornoerklärung des Gastes innerhalb von 7 Tagen vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes beim Beherberger ein, so ist eine Stornogebühr im Ausmaß des vollen Zimmerpreises für die gesamte vereinbarte Beherbergungsdauer zu bezahlen.
(3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 16:00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 11 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die Ersparungen des Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung 10 € des Zimmerpreises betragen.
(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen . Ist es dem Beherberger möglich, die stornierten Leistungen an Dritte zu den selben Konditionen zu vergeben, vermindert sich das Stornoentgelt auf bis zu 30% des Zimmer- und Verpflegungspreises.
Bei den in den Ziffern 1, 2, und 5 angeführten Stornobedingungen handelt es sich um eine unverbindliche Verbandsempfehlung im Sinne der § 537 Absatz 2 BGB und § 535 Absatz 2 BGB
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Gastes
(1) Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast das Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt, eine angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder einen Bon zu verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr des Vortages, gemeldet hat.
(4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers, wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten und in den hiefür bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch.
§ 8 Pflichten des Gastes
(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Fremdwährungen werden vom Beherberger nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen.
Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen.
Alle bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für Telegramme, Erkundigungen usw. gehen zu Lasten des Gastes.
(2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen Räumen verzehrt werden, so ist der Beherberger berechtigt, eine angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen (sogenanntes "Korkgeld" bei Getränken).
(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.
(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und Nachteil, den der Beherberger oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt den Beherberger in Anspruch zu nehmen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten. (Zurückbehaltungsrecht.)
(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen.
(3) Wird der Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen; dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Preisliste auszuzeichnen. Er kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
(4) Bei über den normalen Gebrauch des Gastzimmers stellt der Beherberger die erhöhten Reinigungs- und Instandhaltungskosten in Rechnung,
§ 10 Pflichten des Beherbergers
(1) Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
(2) Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna und Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Stockwerkbad, Parkplatz/Stellplatz usw.
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.
(3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden
(1) Der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) trifft. Handelt es sich bei dem Gast nicht um einen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes und trifft den Gast ein Mitverschulden, so ist auch die Haftung des Beherbergers für von ihm oder seinen Dienstnehmern grob fahrlässig herbeigeführte Schäden des Gastes ausgeschlossen
(2) Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus haftet der Beherberger als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen bis zu einem Höchstbetrag von € 1.100,00, sofern er nicht beweist, dass der Schaden weder durch ihn oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen verursacht wurde.
Unter diesen Umständen haftet der Beherberger für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von € 550,00, es sei denn, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung genommen hat oder dass der Schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde und er daher unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung.
Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche die Haftung unter das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht, wenn sie von einer im Dienst des Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen oder an einen von dieser zugewiesenen, hiefür bestimmten Platz gebracht werden.
(3) Für in den Zimmersafes verwahrte Gegenstände ist die Haftung des Beherbergers mit € 20.000,00 begrenzt. Voraussetzung für jede Haftung der Beherbergers ist die Verwahrung der Wertgegenstände in versperrten Zimmersafes.
§ 12 Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften .
§ 13 Verlängerung der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des Beherbergers.
§ 14 Beendigung der Beherbergung
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen.
Im Übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß (Abzugprozente).
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muss den Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist, sondern erst der darauffolgende Tag.
(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist der Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.
(5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger und seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird;
c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.
(6) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst.
Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben, so dass er aus dem Ereignis keinen Gewinn zieht.
§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so hat der Beherberger die Pflicht, für ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;
b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt angeordnet wird;
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger, andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser Gegenstände;
d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;
e) für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt (mindestens drei, höchstens sieben Tage).
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart.
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR VERANSTALTUNGEN
Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen (in der Folge auch kurz „AGB“ genannt) für Veranstaltungen sind Vertragsbestandteil der Veranstalter (in der Folge auch kurz „VA“ genannt) erteilten Auftrages. Anders lautende Bedingungen sind ungültig. Der VA akzeptiert diese AGB durch seine Unterschrift die Haftung für deren Einhaltung. Vom VA vorgesehene Abweichungen von diesen AGB sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch Hotel Plaza wirksam. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie schriftliche und mündliche Absprache sind für Hotel Plaza erst verbindlich, wenn sie von Hotel Plaza schriftlich bestätigt worden sind. Jegliche mündliche/schriftliche Erklärung vor Zusendung des verbindlichen Angebots an der VA sind als reine Zurverfügungstellung von Informationen – keinesfalls als rechtverbindliche Angebote zu verstehen.
Hotel Plaza wird sich bei der Erfüllung des Vertrages Fremd-Dienstleister (wie z.B. Katering-Unternehmen) bedienen. Der VA stimmt dem ausdrücklich zu. Hotel Plaza ist von dem Fremd-Dienstleistern zum Inkasso berechtigt.
Der VA kann das vorliegende rechtsverbindliche Angebot nur durch die Übersendung des von ihm unterfertigten rechtsverbindlichen Angebotes an Hotel Plaza per Fax, Post oder E-Mail annehmen. Der VA verpflichtet sich, auf eine Benützung unter größtmöglicher Schonung der Räumlichkeiten zu achten!
1. Garantie der teilnehmenden Personen
Der VA nimmt zur Kenntnis, dass Hotel Plaza bei jenen Veranstaltungen, bei denen Speisen serviert werden sollen, bis spätestens 3 Arbeitstage vor der Veranstaltung die genaue Angabe der Anzahl der teilnehmenden Personen benötigt. Diese Zahl gilt als garantierte Mindestzahl. (Für Änderungen innerhalb von 48 Stunden erlaubt sich Hotel Plaza in Zusammenarbeit mit dem beauftragen Kateringunternehmen Alternativlieferungen vorzunehmen.) Darüber hinausgehend werden die von PCR in Zusammenarbeit mit dem beauftragen Kateringunternehmen zur Verfügung gestellten Speisen, Getränke und Rauchwaren etc. zusätzlich verrechnet.
2. Stornierungen von Veranstaltungen
Stornierungsbedingungen lauten wie folgt:
bis 6 Wochen vor Veranstaltungsdatum |
30% Stornogebühr |
bis 4 Wochen vor Veranstaltungsdatum |
50 % Stornogebühr |
ab 2 Wochen vor Veranstaltungsdatum |
100 % Stornogebühr |
des jeweils vereinbarten Gesamtpreises. |
|
Die Stornogebühr bemisst sich nach dem im Angebot ersichtlichen "Gesamtpreis" und unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Wenn es gelingt, bei Stornierung eine anderweitige Verwendung der betroffenen Räumlichkeiten und Dienstleister mit einem anderen VA zu vereinbaren, so reduziert sich die Stornogebühr bis auf maximal 30% des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises.
3. Service
Hotel Plaza stellt dem VA sein Personal auch nach Ablauf der vereinbarten Veranstaltungszeit zur Verfügung. Nach 24:00 Uhr, erlauben wir uns für die Betreuung pro Mitarbeiter und Stunde € 30,00 exkl. MwSt. in Rechnung zu stellen.
4 . Technikerarbeiten
Sind für die Veranstaltung technische Arbeiten erforderlich, so wird dies unter anderem durch Fremdfirmen verrichtet und den VA mit den dadurch entstehenden Kosten belasten.
5. Wertsachen
Wertsachen wie Maschinen, Bilder, Bargeld usw., welche/welches von den Teilnehmern der Veranstaltung eingebracht werden/wird, unterliegen/unterliegt keinesfalls der Haftung von Hotel Plaza.
6. Musik
Wenn der VA musikalische Darbietungen plant, ist er verpflichtet die Anmeldung bezüglich GEMA und Vergnügungssteuer rechtzeitig durchzuführen. Alle diesbezüglichen Kosten gehen voll zu Lasten des VA. Weiters ist auf eine den Räumlichkeiten entsprechende Lautstärke der Musik zu achten.
7. Haftung
Für Beschädigungen, die durch Gäste, Mitarbeiter oder Beauftragte des VA verursacht werden, haftet dieser selbst. Die Kosten daraus sind voll zu ersetzen. Hotel Plaza haftet keinesfalls für jegliche eingebrachte Gegenstände im Falle von Verlust oder Beschädigung. Die Veranstaltungsräume dürfen nicht beschädigt werden.
8. Kündigung durch HPF
Hotel Plaza ist berechtigt, jederzeit und ohne Angabe von Gründen das Vertragsverhältnis zu beenden,
a) wenn die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb gefährdet
b) wenn der Ruf sowie die Sicherheit des Hauses gefährdet sind
c) im Falle höherer Gewalt
d) wenn vereinbarte Akontozahlungen nicht rechtzeitig bei Hotel Plaza eintreffen
9. Anzahlungen
Eine angemessene Anzahlung ist zwischen dem Hotel Plaza und dem VA individuell zu vereinbaren, wie
10. Rechnungslegung
Rechnungen sind zahlbar sofort nach Erhalt der Rechnung. Beanstandungen und Rechnungsänderungen können innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum eingebracht werden. Die Preise für Veranstaltungen verstehen sich grundsätzlich exkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in der Höhe von 5 % über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (6 Monate Euribor) fällig. Zahlungsart Empfohlene: Überweisung-Bar-EC-Card.
11. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird das zuständige Amtsgericht Forchheim vereinbart.
12. Personenbezogene Daten
Der VA ist ausdrücklich damit einverstanden und erteilt seine Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, wie insbesondere Vorname, Nachname, Anschrift, Postleitzahl, Geburtsdatum und Informationen zur Kontoverbindung für Zwecke der Erfüllung sämtlicher wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem mit dem VA abgeschlossenen Vertrag erhoben, übermittelt, verarbeitet und verwendet werden. Er ist weiters ausdrücklich damit einverstanden und erteilt seine Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten für die Erfüllung der wechselseitigen Rechte und Pflichten informationsunterstützt den Erfüllungsgehilfen von Hotel Plaza zur Verfügung gestellt werden, seine personenbezogenen Daten in die VA - Datei von Hotel Plaza aufgenommen werden und er bis auf jederzeitigen formlosen Widerruf Informationen von Hotel Plaza jeder Art erhält.
13. Zustellungen
Zustellungen und Willenserklärungen erfolgen bis zur schriftlichen Bekanntgabe einer anderen Anschrift rechtswirksam an die vom VA bei Vertragsabschluß angegebene Adresse. Der VA ist verpflichtet, bei Vertragsabschluß die maßgeblichen Daten vollständig und richtig anzugeben. Bei unrichtigen, unvollständigen und unklaren Angaben durch den VA haftet dieser für alle daraus entstehenden Kosten. Der VA ist bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, Hotel Plaza Änderung des Namens, der Anschrift bzw. einen Wechsel des Wohnsitzes unverzüglichschriftlich bekannt zu geben. Im Unterlassungsfall gilt jede schriftliche Mitteilung, die an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des VA erfolgt, als den Erfordernissen einer wirksamen Zustellung genügend.